SG
§ 86Bußgeldvorschriften
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,
- 2.
- entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 1, 2 oder 3 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,
- 4.
- entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder
- 5.
- entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342