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SG

§ 70Verfahren

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.
(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bescheide nach diesem Abschnitt ergehen schriftlich oder in elektronischer Form.
(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;

Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001140956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342

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