SG
§ 67Zurückstellung von Dienstleistungen
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder
- 2.
- wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
- 1.
- der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
- 2.
- eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
- 1.
- im Fall der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
- a)
- die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
- b)
- für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
- 2.
- der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
- 3.
- die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
- a)
- eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
- b)
- ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
- c)
- einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
- d)
- einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
- e)
- eine bereits begonnene Berufsausbildung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 63 StGBUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
„… , Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. (1a) Von Dienstleistungen wird ferner zurückgestellt, wer auf G …“