SG
§ 63bWehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
- 2.
- der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.
- 1.
- eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
- 2.
- eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342