(1) Die Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes kann freiwillig abgegeben werden.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf für den Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Abgabe einer in Absatz 1 genannten Bereitschaftserklärung und für einen Hinweis auf gesetzlich geregelte Freiwilligendienste im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten folgender Personen abrufen und weiterverarbeiten:
1.
Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr,
2.
Wehrpflichtiger, die im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2007 geboren sind.
(3) Die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten können nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
1.
Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften,
2.
Personalbearbeitung, wenn die Person in der Bereitschaftserklärung nach § 15a des Wehrpflichtgesetzes Interesse an einem Wehrdienst bekundet.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die in einer freiwillig abgegebenen Bereitschaftserklärung angegebenen Daten unverzüglich zu löschen, sofern die Person bekundet hat, dass sie kein Interesse an einem Wehrdienst hat oder wenn die Daten zur Personalbearbeitung nicht mehr benötigt werden. Die Daten sind ebenfalls unverzüglich zu löschen, wenn es innerhalb von drei Jahren nach der Übersendung von Informationen über Tätigkeiten in den Streitkräften nach Satz 1 Nummer 1 nicht zu einer Kontaktaufnahme durch die betroffene Person gekommen ist.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
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