SG
§ 30dHöchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
- 1.
- soweit Soldaten eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
- a)
- als fliegende Besatzung zur Überwachung des nationalen Luftraums,
- b)
- als fliegende Besatzung im maritimen Such- oder Rettungsdienst oder
- c)
- als Schiffsbesatzung zur betriebstechnischen Überwachung seegehender Einheiten während Aufenthalten im Heimathafen, im Marinearsenal oder in Werften, und
- 2.
- soweit die Tätigkeiten nach Nummer 1 andernfalls nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt werden können.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
Stand: zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001140956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 60248720998b430f919da6611bc2d8b9380fa16640bcb2f6be4f7ae59f322342