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ServKflLuftvAusbV

§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Verordnung über die Berufsausbildung zum Servicekaufmann im Luftverkehr und zur Servicekauffrau im Luftverkehr

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-256 v. 23.3.1998 I 611 (LuftServKfAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066000017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8fd0ffcc2a9d94e20e6c748307e9f01672d059640aab3078c157b7bb195de9

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