ServKflLuftvAusbV
§ 16Prüfungsbereich Luftverkehrswirtschaft
- 1.
- Geschäftsvorgänge zu bearbeiten und dabei Prozesse der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle zu unterstützen,
- 2.
- die Entwicklung von Marketingmaßnahmen zu unterstützen sowie Marketingmaßnahmen umzusetzen,
- 3.
- Arbeitsprozesse im Hinblick auf die Personaleinsatzplanung zu überprüfen und zu optimieren und
- 4.
- luftverkehrsspezifische Umweltschutzerfordernisse aufzuzeigen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-256 v. 23.3.1998 I 611 (LuftServKfAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR066000017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc8fd0ffcc2a9d94e20e6c748307e9f01672d059640aab3078c157b7bb195de9