SeilMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen von Seilen,
- 2.
- Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Drahtseilendes in Litzenspiralseilkonstruktion,
- 3.
- Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener Abmessungen nach Norm,
- 4.
- Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht- oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter Durchmesser,
- 5.
- Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicherheitsseil nach Norm,
- 6.
- Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,
- 7.
- Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsenverpressung nach Norm,
- 8.
- Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vierschäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in Kabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter Durchmesser,
- 9.
- Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten Schlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens 10 Millimeter Durchmesser,
- 10.
- Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm,
- 11.
- Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,
- 12.
- Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blanken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,
- 13.
- Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 24 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125700997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff9211749d737fd0bf41ea0ae18cf47cd0e2f89c8ff43c42e842a39f10894e3