SeilMstrV
§ 3Meisterprüfungsarbeit
- 1.
- eine zwölffädige Leine von 7 Millimeter Durchmesser und 40 Meter Länge mit zwei Schlaufenspleißen,
- 2.
- ein vierschäftiges Hanfseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge nach Vorgabe mit eingespleißtem Knoten auf einer und aufgenähtem Takling auf der anderen Seite; zudem aus dem gleichen Seil eine Reißprobe mit zwei eingespleißten Schlaufen,
- 3.
- ein endloses Faserseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 2,50 Meter Umfang in Grummetausführung,
- 4.
- ein vierkardeeliges Seil in Kabelschlag von mindestens 40 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge,
- 5.
- ein Sicherheitsnetz nach vorgegebenen Abmessungen und Festigkeitsangaben oder eine handgestrickte Hängematte,
- 6.
- eine Knüpfarbeit in Makrameeart,
- 7.
- ein Kernmantelgeflecht von mindestens 20 Millimeter Durchmesser mit einer eingesteckten Schlaufe und einer Kausche,
- 8.
- eine endlose Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,
- 9.
- ein achtlitziges Quadratgeflecht von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Länge mit einer eingespleißten Kausche auf einer und mit Schlaufenspleiß auf der anderen Seite.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 24 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125700997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ff9211749d737fd0bf41ea0ae18cf47cd0e2f89c8ff43c42e842a39f10894e3