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SeilbDGGebV

Anlage(zu § 1 Absatz 2)

Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung

(Fundstelle: BAnz AT 25.9.2017 V1)

Laufende
Nummer
Gebührenpflichtige TatbeständeGebühr
1Verfahren nach § 1 SeilbDG
1.1Befugnis und Notifizierung500 bis 20 000 Euro
1.2Erneute Befugniserteilung und Notifizierung500 bis 20 000 Euro
1.3Änderung einer Befugnis und Notifizierung
1.3.1mit Begutachtung500 bis 20 000 Euro
1.3.2ohne Begutachtung250 bis 10 000 Euro
1.4Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis250 bis 10 000 Euro
2Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
2.1Im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der laufenden Nummer 1100 bis 10 000 Euro
2.2Beantragtes Fachgesprächbis zwei Stunden ohne Gebühr;
darüber: 200 bis 800 Euro
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR626800017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 209ac6da874c18fd55052551b40894270b6fdf799defc6094061561e27c02eca

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1 SeilbDGNotifizierende Behörde

    „… telle: BAnz AT 25.9.2017 V1) Laufende Nummer Gebührenpflichtige Tatbestände Gebühr 1 Verfahren nach § 1 SeilbDG 1.1 Befugnis und Notifizierung 500 bis 20 000 Euro 1.2 Erneute Befugniserteilung und Notifizierung 500 bis 20 000 Euro …“