SeilbDGGebV
Anlage(zu § 1 Absatz 2)
Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung
| Laufende Nummer | Gebührenpflichtige Tatbestände | Gebühr |
| 1 | Verfahren nach § 1 SeilbDG | |
| 1.1 | Befugnis und Notifizierung | 500 bis 20 000 Euro |
| 1.2 | Erneute Befugniserteilung und Notifizierung | 500 bis 20 000 Euro |
| 1.3 | Änderung einer Befugnis und Notifizierung | |
| 1.3.1 | mit Begutachtung | 500 bis 20 000 Euro |
| 1.3.2 | ohne Begutachtung | 250 bis 10 000 Euro |
| 1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen des Befugniserteilungssystems einschließlich Beratung, Überwachung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis | 250 bis 10 000 Euro |
| 2 | Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen | |
| 2.1 | Im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der laufenden Nummer 1 | 100 bis 10 000 Euro |
| 2.2 | Beantragtes Fachgespräch | bis zwei Stunden ohne Gebühr; darüber: 200 bis 800 Euro |
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR626800017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 209ac6da874c18fd55052551b40894270b6fdf799defc6094061561e27c02eca
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 SeilbDGNotifizierende Behörde
„… telle: BAnz AT 25.9.2017 V1) Laufende Nummer Gebührenpflichtige Tatbestände Gebühr 1 Verfahren nach § 1 SeilbDG 1.1 Befugnis und Notifizierung 500 bis 20 000 Euro 1.2 Erneute Befugniserteilung und Notifizierung 500 bis 20 000 Euro …“