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SeilbDG

§ 1Notifizierende Behörde

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt im Wege der Organleihe einer Landesbehörde die Aufgabe der notifizierenden Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8). Die Übertragung bedarf des Einvernehmens des betreffenden Landes. Die auszuwählende Landesbehörde unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sie muss den Anforderungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2016/424 genügen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die so bestimmte Behörde im Verkehrsblatt bekannt und unterrichtet anschließend die Europäische Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/424. Die notifizierende Behörde unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 25 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424.
(2) Hat die notifizierende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen und zeigt dies nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/424 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten an. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung erheben.
(3) Die notifizierende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 29 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR215900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a1578bbb612911e1e287f308c1a3e0118824ff05a7de536cf01170f6f833e635

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage SeilbDGGebV(zu § 1 Absatz 2)

    „… telle: BAnz AT 25.9.2017 V1) Laufende Nummer Gebührenpflichtige Tatbestände Gebühr 1 Verfahren nach § 1 SeilbDG 1.1 Befugnis und Notifizierung 500 bis 20 000 Euro 1.2 Erneute Befugniserteilung und Notifizierung 500 bis 20 000 Euro …“