SEG
§ 89Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- die Schädigung bereits vor dem 1. Januar 2025 eingetreten ist,
- 2.
- die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 bestand,
- 3.
- die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und
- 4.
- die geschädigte Person Anspruch hatte
- a)
- im Zeitpunkt ihres Todes
- aa)
- auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu Grunde liegt, oder
- bb)
- auf Pflegegeld nach § 17 oder
- b)
- mindestens fünf Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82.
- 1.
- für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 Euro,
- 2.
- für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 Euro.
- 1.
- bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60 000 Euro,
- 2.
- bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90 000 Euro.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR393300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb