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SEG

§ 89Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Witwen und Witwer einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen geschädigten Person erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn
1.
die Schädigung bereits vor dem 1. Januar 2025 eingetreten ist,
2.
die Ehe bereits vor dem 1. Januar 2025 bestand,
3.
die Witwe oder der Witwer keine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 3 erhält und
4.
die geschädigte Person Anspruch hatte
a)
im Zeitpunkt ihres Todes
aa)
auf eine Leistung nach § 83 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1, der ein Grad der Schädigungsfolgen von 100 zu Grunde liegt, oder
bb)
auf Pflegegeld nach § 17 oder
b)
mindestens fünf Jahre auf Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach § 82.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung beträgt
1.
für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von unter 100: 500 Euro,
2.
für Witwen und Witwer von geschädigten Personen mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100: 750 Euro.
(3) Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag anstelle der monatlichen Ausgleichszahlung eine einmalige Abfindung. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Ausgleichszahlung zu stellen.
(4) Die Abfindung beträgt
1.
bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 1: 60 000 Euro,
2.
bei einem Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung nach Absatz 2 Nummer 2: 90 000 Euro.
(5) Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Ausgleichszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Ausgleichszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

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