(1) Personen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach Maßgabe des Kapitels 15. Kurzfristige Unterbrechungen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. Dezember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 unberührt.
(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. Bei rückwirkender Leistungsfeststellung und Leistungsgewährung für Dezember 2024 werden die Berechtigten so gestellt, als hätten sie die Geldleistung im Dezember 2024 bezogen.
(3) Geldleistungen nach § 11 erhalten die Personen, deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die
1.
im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 85 oder § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder
2.
Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung sowie Berufsschadensausgleich nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 30 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
erhalten. Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen gelten als rechtsverbindlich festgestellt. Führt die Anwendung des § 11 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht.
(4) Hinterbliebene, die im Dezember 2024 ausschließlich Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten und deren Ansprüche vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten Geldleistungen nach § 43 Absatz 1 oder § 44. Führt die Anwendung des § 43 Absatz 1 oder des § 44 zu geringeren Leistungen, werden mindestens die Leistungen in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages nach § 83 Absatz 1 erbracht. Satz 1 gilt nicht für Waisen, die im Dezember 2024 Leistungen nach § 80 in Verbindung mit § 108 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit § 45 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
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