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SEG

§ 75Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz beteiligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person zu erteilen, soweit dies für Zwecke der medizinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. § 98 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 98 SGB XAuskunftspflicht des Arbeitgebers

    „… u beschränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. § 98 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“