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SEG

§ 71Vorverfahren

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass
1.
es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt,
3.
für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden ist und die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 78 SGG

    „(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 BMVgSEGZustAnOEntscheidung im Vorverfahren

    „Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.“