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SEG

§ 7Leistungen der Soldatenentschädigung

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen:
1.
Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2,
2.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des Kapitels 4,
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5,
5.
Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6,
6.
Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55.
(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen:
1.
Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7,
2.
Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9,
3.
Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50.
(5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst die Überführung oder Bestattung einer geschädigten Person bezahlt hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

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