SEG
§ 7Leistungen der Soldatenentschädigung
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2,
- 2.
- Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des Kapitels 4,
- 4.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5,
- 5.
- Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6,
- 6.
- Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55.
- 1.
- Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7,
- 2.
- Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9,
- 3.
- Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR393300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb