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SEG

§ 45Ausgleichszahlung an Eltern

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungsfolge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie
1.
voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
2.
aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Kalendermonat an, in dem die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 324 Euro. Sind mehrere anspruchsberechtigte Elternteile vorhanden, so wird die monatliche Ausgleichszahlung unter den anspruchsberechtigten Elternteilen zu gleichen Teilen aufgeteilt.
(3) § 13 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

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