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SEG

§ 38Derzeitiges Einkommen

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 18a SGB 4Art des zu berücksichtigenden Einkommens

    „Derzeitiges Einkommen sind die in § 18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in § 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten …“