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SEG

§ 29Umfang der Leistungen

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
1.
Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
2.
eine Berufsvorbereitung,
3.
die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
4.
die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie
5.
die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben.
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.
(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leistungen zur Teilhabe an Bildung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 60 SGB IXAndere Leistungsanbieter

    „… h Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. (2) Die Leistungen zur Teilhabe am …“

  • § 61 SGB IXBudget für Arbeit

    „… n Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung e …“