(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig erbracht, um
1.
die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bessern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Folgen zu mildern sowie
2.
den Pflegebedarf zu decken.
(3) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der medizinischen Versorgung haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden ohne Kostenbeteiligung der geschädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
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