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SEG

§ 12Abfindung

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Einer geschädigten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine monatliche Zahlung nach § 11 Absatz 1 hat, kann auf Antrag eine Abfindung gezahlt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.
(2) Die Zahlung der Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre (Abfindungszeitraum). Der Abfindungszeitraum beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monat.
(3) Die Höhe der Abfindung beträgt das 60-Fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 11 Absatz 1. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.
(4) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

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