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SEFFV

§ 1Anspruch auf unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen

Verordnung über die unentgeltliche Beförderung von Soldatinnen und Soldaten in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten

Der Bund ermöglicht Soldatinnen und Soldaten den Bezug eines Fahrscheins für eine unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen bei Privatfahrten, sofern die Soldatinnen und Soldaten während der Beförderung Uniform tragen und ihren Truppenausweis auf Verlangen vorzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR436900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc6e5dba85ea48420fb65527a8cfb38a81736a809d2bade7b0274068442c214e

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