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ZustBV-See

§ 4

Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06cf4776149685a50a03e4e0b4d5c2a4f494f18bed32e53b1685a1564813a1de

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