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ZustBV-See

§ 2

Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt

(1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind auch die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei Taten nach den §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, sowie bei den in § 1 Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten sind ferner zuständig für die in § 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d genannten Taten, soweit sich bei Gelegenheit der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Absatz 1 oder sonstiger Zuständigkeiten Hinweise auf solche Taten ergeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 54 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR044200994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06cf4776149685a50a03e4e0b4d5c2a4f494f18bed32e53b1685a1564813a1de

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