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SeeVersNachwG

§ 4Versicherungspflicht für Wrackbeseitigungskosten nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen

Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt

Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das
1.
die Bundesflagge führt oder
2.
einen Hafen im Inland anläuft oder verlässt oder eine vor der Küste gelegene Einrichtung innerhalb des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland anläuft oder verlässt,
hat eine dem Artikel 12 Absatz 1 des Wrackbeseitigungsübereinkommens entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, um seine Haftung nach dem Wrackbeseitigungsübereinkommen abzudecken. Dies gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 14 Abs. 1 iVm Bek. v. 12.3.2015 I 320 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.11.2019 I 1626

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 5 Abs. 10 G v. 18.7.2016 I 1666 iVm Art. 6 u. 11 Abs. 2 G v. 25.11.2015 I 2095 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR147400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f7d91e737ffb5317f16c1d9ec5fe6bcde3c8895883ba6f6228db9c07f512d28

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