SeeVersNachwG
§ 12Bußgeldvorschriften
Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Satz 1 eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Bescheinigung an Bord ist,
- 3.
- entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2, § 5 Absatz 3 Satz 2 oder § 6 Satz 2 eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht vorlegt,
- 4.
- entgegen § 5 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht vorlegt oder
- 5.
- einer Rechtsverordnung nach § 9 Nummer 1 oder Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 20.11.2019 I 1626
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 5 Abs. 10 G v. 18.7.2016 I 1666 iVm Art. 6 u. 11 Abs. 2 G v. 25.11.2015 I 2095 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR147400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2f7d91e737ffb5317f16c1d9ec5fe6bcde3c8895883ba6f6228db9c07f512d28