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SeeVerkSiV

§ 15

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bc3e182e5e41cc9283bbd733ea84769ab60a32c224bc21fa07aa24e05dc86c2

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