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SeeVerkSiV

§ 12

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2, 3 und 5 auch für Binnenschiffe, die im Binnenschiffsregister eines deutschen Gerichts eingetragen sind, wenn sie auf Wasserflächen seewärts der Grenze der Seefahrt zur Güterbeförderung verwendet werden und mehr als 15 t Tragfähigkeit haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bc3e182e5e41cc9283bbd733ea84769ab60a32c224bc21fa07aa24e05dc86c2

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