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KVR

Regel 39Begriffsbestimmungen

Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See)

a)
“Audit” bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
b)
“Auditsystem” bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von ihr ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der IMO-Mitgliedstaaten.
c)
“Anwendungscode” bezeichnet den von der Organisation mit Entschließung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (III-Code).
d)
“Auditnorm” bezeichnet den Anwendungscode.
Framework and Procedures for the IMO Member State Audit Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.12.2021 I 5188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008160977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 930f5ffe0494b6868f82da40eac8aeb0c6e2f97666f5075e5aa7bca708d9b2c0

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