(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote und Wassermotorräder, die der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9) unterliegen und unbeschadet des § 14, im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.
(2) Diese Verordnung gilt außerdem für die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
(3) Dieser Verordnung unterliegen
1.
die Eigentümer der Sportboote oder Wassermotorräder,
2.
die Personen, die Sportboote oder Wassermotorräder vermieten (Unternehmer) und deren Gehilfen, wenn diese den Unternehmer selbständig vertreten,
3.
die Mieter, Bootsführer und Insassen der Sportboote oder Wassermotorräder.
(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage 1a SchSV(zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen
„… . Das Erfordernis nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder und § 1 der See-Sportbootverordnung bleiben unberührt; 6. Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken, es sei denn ein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nu …“
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