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SeeSchStrO

§ 33Anlegen und Festmachen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
1.
an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,
2.
an abbrüchigen Stellen am Ufer,
3.
an Stellen, an denen das Ankern nach 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist,
4.
innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie
5.
an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen.
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
1.
probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,
2.
unmittelbar vor dem Ablegen und
3.
wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5

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