SeeSchStrO
§ 33Anlegen und Festmachen
- 1.
- an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,
- 2.
- an abbrüchigen Stellen am Ufer,
- 3.
- an Stellen, an denen das Ankern nach 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist,
- 4.
- innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie
- 5.
- an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen.
- 1.
- probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,
- 2.
- unmittelbar vor dem Ablegen und
- 3.
- wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006410971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5