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§ 29Einlaufen in Schleusen und Auslaufen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Schleusen dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Abmessungen der Schleusen mit Sicherheit ausreichen. Solange die Einfahrt in eine Schleuse nicht freigegeben ist, muß in ausreichender Entfernung vor der Schleuse angehalten werden. Dabei darf ein Fahrzeug vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben festmachen.
(2) Die Fahrzeuge haben in der Reihenfolge ihrer Ankunft vor der Schleuse einzulaufen. Am Nord-Ostsee-Kanal bestimmt sich die Reihenfolge des Einlaufens in die Schleusen in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau durch die Reihenfolge der Ankunft an der Grenze der Zufahrt.
(3) Vor dem Einlaufen in die Schleuse sind rechtzeitig alle Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, daß das Fahrzeug auch bei Ausfall der Antriebsanlage sofort aufgestoppt werden kann.
(4) Innerhalb der Schleusen ist verboten
1.
zu ankern oder Anker, Ketten oder Trossen schleifen zu lassen,
2.
ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht umzuschlagen.
(5) Die Fahrzeuge dürfen erst nach dem vollständigen Öffnen der Schleusentore auslaufen. Die Schleusenkammer ist unverzüglich zu verlassen. Bei dem Ablegen sind die Leinen so zu bedienen, daß das Fahrzeug bei Aufnahme einer falschen Fahrtrichtung sofort aufgestoppt werden kann. Die Fahrzeuge haben aus der Schleuse in der Reihenfolge ihres Einlaufens auszulaufen, es sei denn, die beteiligten Fahrzeugführer vereinbaren eine andere Reihenfolge.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5

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