SVertO
§ 4Antrag
- 1.
- die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
- 2.
- die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll;
- 3.
- die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll;
- 4.
- Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
- 5.
- Angaben über Namen, Flagge und Registerort des Schiffes;
- 6.
- die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls die Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B beschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf;
- 7.
- die Angabe des Betrags und des Grundes der dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011300986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe22ff6ab160abb081a6bdab768db34953474969e47de8e0459b084e43b353c1