(1) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so kann, falls aus demselben Ereignis auch Ansprüche wegen Personenschäden entstanden sind, für welche die Haftung beschränkt werden kann und deren Summe den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag übersteigt, jeder Schuldner eines solchen Anspruchs, der demselben Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 angehört, wegen der Personenschäden die Festsetzung des Mehrbetrags der Haftungssumme beantragen.
(2) Für den Beschluß über die Erhöhung der Haftungssumme gilt § 5 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Auch nach der Erhöhung der Haftungssumme wird das Verfahren nur unter Beschränkung auf Ansprüche wegen Sachschäden durchgeführt, wenn die Haftungssumme nur insoweit eingezahlt worden ist.
(4) Wird der nach den Absätzen 1 und 2 festgesetzte Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt, nachdem das Verfahren mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden bereits eröffnet worden ist, so beschließt das Gericht, daß das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet wird. Nach dem Beginn des allgemeinen Prüfungstermins ist die Erweiterung des Verfahrens ausgeschlossen.
(5) Hinsichtlich des Verfahrens wegen des Mehrbetrags der Haftungssumme gilt derjenige, der die Erweiterung des Verfahrens nach Absatz 1 beantragt, als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
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