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SVertO

§ 25Rechtskräftige Feststellung der persönlichen Haftung

Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

Steht zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eines Anspruchs rechtskräftig fest, daß der Schuldner die Haftung für den Anspruch nicht beschränken kann, so kann in dem Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden, daß der Gläubiger mit dem Anspruch an dem Verfahren teilnimmt. Tritt die Rechtskraft erst ein, nachdem der Anspruch in dem Verteilungsverfahren festgestellt worden ist, so ist der Anspruch trotz seiner Feststellung bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen. § 24 Satz 1 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011300986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe22ff6ab160abb081a6bdab768db34953474969e47de8e0459b084e43b353c1

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