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§ 1Einleitung des Verteilungsverfahrens
- 1.
- der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden sie haften,
- 2.
- der Eigentümer, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Seeschiffs, der von diesem Schiff aus Bergungsmaßnahmen durchführt, oder ein von dem Seeschiff aus arbeitender Berger sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Eigentümer, der Charterer, der Reeder, der Ausrüster oder der Berger haftet,
- 3.
- ein Berger, der weder von einem Seeschiff noch von einem Binnenschiff aus Bergungsmaßnahmen für ein Seeschiff durchführt, oder der ausschließlich auf dem Seeschiff arbeitet, für das Bergungsmaßnahmen durchgeführt werden, sowie jede Person, für deren Handeln, Unterlassen oder Verschulden der Berger haftet,
- 3a.
- ein nicht an Bord des gelotsten Schiffes tätiger Lotse, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 615 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;
- 4.
- der Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels I Nr. 3 des Haftungsübereinkommens von 1992, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann.
- 1.
- Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Personenschäden) und sonstige Ansprüche im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (Ansprüche wegen Sachschäden)- Anspruchsklasse A -,
- 2.
- Ansprüche von Reisenden im Sinne des Artikels 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens- Anspruchsklasse B -,
- 3.
- Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs- Anspruchsklasse C -,
- 4.
- Ansprüche nach dem Haftungsübereinkommen von 1992- Anspruchsklasse D -.
- 1.
- Sind aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden, für welche die Haftung beschränkt werden kann, nicht enstanden oder können solche Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden oder übersteigt die Summe der Ansprüche wegen Personenschäden voraussichtlich nicht den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag, so findet das Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden statt, sofern die Summe dieser Ansprüche den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.
- 2.
- Können aus dem Ereignis Ansprüche wegen Personenschäden, für welche die Haftung beschränkt werden kann, zwar gegen andere Schuldner, die demselben Personenkreis angehören, jedoch nicht gegen den Antragsteller geltend gemacht werden, so findet das Verteilungsverfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden statt, sofern der Antragsteller dies in seinem Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens beantragt und die Summe der Ansprüche wegen Sachschäden den in Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bestimmten Haftungshöchstbetrag voraussichtlich übersteigt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011300986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe22ff6ab160abb081a6bdab768db34953474969e47de8e0459b084e43b353c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 486 HGBAbladen. Verladen. Umladen. Löschen
„… 92 - Anspruchsklasse D -. Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs beschränkt werden kann, als auch Ansprüche, für welche die Haftung nach § 486 Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs besc …“
- § 487 HGBBegleitpapiere
„… nne des Artikels 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens - Anspruchsklasse B -, 3. Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs - Anspruchsklasse C -, 4. Ansprüche nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 - Anspruchsklasse D -. Sind aus demselben E …“
- § 615 HGBBeschränkung der Haftung des Lotsen
„… er Lotse, sofern er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 615 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes einge …“
- § 616 HGBWegfall der Haftungsbeschränkung
„… er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann. Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für we …“