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SeemannsÄKostV 2001

§ 2

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR425500001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2455ac95348188378212947abc585fe839aace8d7b09fa9651cbdadb2cb5525c

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