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SeemannsÄKostV 2001

§ 1

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter

Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR425500001

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2455ac95348188378212947abc585fe839aace8d7b09fa9651cbdadb2cb5525c

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