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SeeLotsEigV

§ 9Kostentragung

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen

Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person. Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zugelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte unmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fachärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die untersuchte Person.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Bek. v. 21.11.2022 I 2097 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR077710022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f16f1469df6d3dd01aac32dbbed1450ee247cef2549793fdd2d66059f150f20b

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