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§ 50

Gesetz über das Seelotswesen

Ist eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen worden, so wird sie nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. November 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210350954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6836dc45d89c62351dc098262560226772d6f96d97179416edb9534122c6ef6

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