SeeLG
§ 48
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210350954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6836dc45d89c62351dc098262560226772d6f96d97179416edb9534122c6ef6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 52 VwGO
„… Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist abweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich zuständig.“