SeeLG
§ 5
- 1.
- die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,
- 2.
- Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,
- 3.
- die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,
- 4.
- Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
- 5.
- die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210350954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6836dc45d89c62351dc098262560226772d6f96d97179416edb9534122c6ef6