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SeeLG

§ 5

Gesetz über das Seelotswesen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotsverordnung)
1.
die Bereitstellung einheitlicher, ständiger Lotsendienste anzuordnen und die Seelotsreviere und ihre Grenzen zu bestimmen,
2.
Seelotsreviere aufzuheben, zu vereinigen oder zu erweitern sowie die Einzelheiten der Auflösung, Vereinigung oder Erweiterung von Lotsenbrüderschaften zu regeln,
3.
die Ordnung und Verwaltung der Seelotsreviere zu regeln,
4.
Seelotsinnen und Seelotsen zu erlauben, ihre Tätigkeit über die Grenze des Seelotsreviers hinaus auszuüben, und
5.
die Voraussetzungen festzulegen, unter denen Schiffe beim Befahren eines Seelotsreviers zur Annahme von Seelotsinnen und Seelotsen verpflichtet sind.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Aufsichtsbehörden übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210350954

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6836dc45d89c62351dc098262560226772d6f96d97179416edb9534122c6ef6

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