SeeLG
§ 4
- 1.
- die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln,
- 2.
- zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen:
- a)
- die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen,
- b)
- die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung,
- c)
- die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses,
- d)
- die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung,
- e)
- die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte,
- f)
- die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis,
- g)
- die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren,
- 3.
- den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen,
- 4.
- Art und Umfang der Weiterbildung der Seelotsinnen und Seelotsen zur laufenden Ergänzung der für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse zu bestimmen,
- 5.
- das Verfahren, wie die Schiffsführung eine Seelotsin oder einen Seelotsen anfordern muß, festzulegen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210350954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6836dc45d89c62351dc098262560226772d6f96d97179416edb9534122c6ef6