(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden aus der Reihe der Seelotsinnen und Seelotsen von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt werden.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können von der Mitgliederversammlung oder dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Die Vorschriften des § 31 Abs. 1 und 4 sind auf die Bundeslotsenkammer sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur tritt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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