SeeLG
§ 35
- 1.
- in Fragen, welche die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften angehen, deren Auffassung zu ermitteln;
- 2.
- die Gesamtheit der Lotsenbrüderschaften gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 3.
- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Lotsenbrüderschaften oder Mitgliedern verschiedener Lotsenbrüderschaften zu vermitteln;
- 4.
- Gutachten zu erstatten, die eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht in Angelegenheiten des Seelotswesens anfordert;
- 5.
- an der Gesetzgebung, soweit das Seelotswesen berührt wird, gutachtlich mitzuarbeiten;
- 6.
- sofern und soweit auf einem Seelotsrevier das tarifliche Lotsgeld-Soll-Aufkommen nicht erreicht wird, die Mindereinnahmen auf Antrag einer Lotsenbrüderschaft zwischen den einzelnen Lotsenbrüderschaften auszugleichen;
- 7.
- Aufgaben wahrzunehmen, die ihr mit ihrer Zustimmung nach § 28 Abs. 4 übertragen worden sind; und
- 8.
- die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und d erhaltenen Gelder für die revierübergreifenden und revierbezogenen Ausbildungszwecke abzuführen und auszuzahlen; dazu gehören insbesondere die Unterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.9.1984 I 1213;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR210350954
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6836dc45d89c62351dc098262560226772d6f96d97179416edb9534122c6ef6