(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen ist untergliedert in drei Ausbildungsabschnitte:
1.
in einen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 1),
2.
in einen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 2) und
3.
in einen lotsenbrüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 3).
Die Ausbildung ist nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nach § 12 vor der Aufsichtsbehörde beendet.
(2) Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 zum Erlangen von grundlegenden nautischen Fähigkeiten dauert sechs Monate. Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers in Ausübung seiner Tätigkeit auf Betriebsebene entspricht.
(3) Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 in einem Ausbildungsrevier zum Erlangen vertiefter nautischer insbesondere praxisorientierter Fähigkeiten dauert sechs Monate. Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO mit 24-monatiger Seefahrtzeit in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers mit der Qualifikation für die Führungsebene hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz entspricht.
(4) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 zum Erlangen lotsenspezifischer Fähigkeiten zur Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen für die Tätigkeiten im jeweiligen Seelotsrevier dauert 12 Monate.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.