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SeeFischG

§ 9Mitwirkung der Zollbehörden bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen

Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach
1.
unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
2.
Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen worden sind,
unterliegen.
(2) Die Zollbehörden können
1.
Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,
2.
den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und
3.
in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752

Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008760984

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99fb6c65f3d7954a1ef696017f59392c278dd4c5b9deda82625d38f41b92a47c

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