SeeFischG
§ 10Datenbanken und Validierungssystem
Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union
- 1.
- die Anträge auf Erteilung eines Zertifikats zur Ausweisung eines anerkannten Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (APEO-Zertifikat) in Verbindung mit Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zu diesem Zweck elektronisch oder in anderer Form übermittelten Angaben sowie gegebenenfalls Informationen über die Änderung oder den Entzug eines APEO-Zertifikats oder über die Aussetzung des Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu erheben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu Prüfzwecken zu speichern und zu verwenden,
- 2.
- die Fangdaten nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von zehn Jahren zu Prüfzwecken zu speichern, zu verwenden und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union zu Prüfzwecken zu übermitteln,
- 3.
- nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine elektronische Datenbank zur Speicherung der Inspektions- und Überwachungsberichte der Behörden des Bundes und der Länder einzurichten, die Daten aus den Inspektions- und Überwachungsberichten für einen Zeitraum von fünf Jahren zu Prüfzwecken zu speichern und zu verwenden und
- 4.
- Angaben über die Funktionsweise des elektronischen Meldesystems in einer Datenbank elektronisch zu erheben, zu speichern, zu verwenden und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union zu übermitteln.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 6.7.1998 I 1791;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 31 G v. 20.12.2022 I 2752
Hinweis: Änderung durch Art. 8 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008760984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99fb6c65f3d7954a1ef696017f59392c278dd4c5b9deda82625d38f41b92a47c