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SeeArbG

§ 98Überprüfungen

Seearbeitsgesetz

Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
1.
der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
2.
aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen, und
3.
der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die Zubereitung und das Servieren von Speisen
mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR086810013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98448487262eae1b6ae184d3527a293f632e714ae013f6b51851785ec23442ae

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